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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Corasin AG und der Tochtergesellschaften

AGB: Willkommen

A. Einleitende Bestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Rechtsbeziehung zwischen der Corasin AG, einschliesslich ihrer Tochtergesellschaften (nachfolgend „Corasin“), und ihren Kunden („Kunde“ oder „Sie“) für sämtliche von Corasin angebotenen Produkte und Dienstleistungen.
1.2 Massgeblich ist jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichende Bestimmungen sind nur verbindlich, wenn sie von Corasin ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden. Entgegenstehende AGB des Kunden werden nicht anerkannt.
1.3 Corasin behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit anzupassen. Änderungen treten für bestehende Vertragsverhältnisse erst nach Mitteilung an den Kunden und mit einer Frist von 30 Tagen in Kraft. Die jeweils aktuelle Version ist unter legal.corasin.com abrufbar.

2. Offerten

2.1 Offerten von Corasin sind, vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarung, während eines Monats ab Ausstellungsdatum verbindlich. Danach ist Corasin nicht mehr an die Offerte gebunden.

3. Vertragsabschluss

3.1 Ein Vertrag kommt zustande durch:
a) Annahme einer Offerte von Corasin,
b) Versand einer Auftragsbestätigung durch Corasin, oder
c) Unterzeichnung eines Basisvertrags.
3.2 Mit Vertragsabschluss erkennt der Kunde diese AGB an.
3.3 Individuelle, schriftliche Vereinbarungen haben Vorrang gegenüber den AGB.

4. Angebote

Corasin bietet Dienstleistungen und Produkte in den Bereichen Bau, Energie, Mechanik, Automation, Architektur und Treuhand an, insbesondere:
a) Lizenzierung von Software
b) Verkauf von Hardware
c) Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen

5. Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Offerte, der Auftragsbestätigung oder dem Basisvertrag sowie diesen AGB.

B. Nutzung der Corasin Software

6. Lizenz

Corasin gewährt dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht sublizenzierbares und nicht exklusives Nutzungsrecht („Lizenz“) an der Corasin Software.

7. Lizenzgebühr

Lizenzen werden gegen einmalige oder periodische Gebühren gewährt. Bei zeitlich befristeten Lizenzen endet das Nutzungsrecht automatisch nach Ablauf, und der Kunde muss die Software löschen.

8. Gewährleistung

Die Software wird „as is“ bereitgestellt. Jegliche Sachgewährleistung wird ausgeschlossen. Corasin gewährleistet lediglich, über die erforderlichen Rechte zur Lizenzierung zu verfügen.

9. Liefertermine

Liefertermine sind ohne ausdrückliche schriftliche Zusicherung unverbindlich. Bei Verzug haftet Corasin nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

C. Lieferung von Dienstleistungen, Material und Hardware

10. Liefer- und Montagetermine

Liefer- und Montagetermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesichert.

11. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit Versand oder Abholung auf den Kunden über.

12. Prüf- und Rügepflicht

Der Kunde muss gelieferte Ware und Dienstleistungen innert 20 Tagen prüfen und Mängel schriftlich rügen, andernfalls erlöschen Ansprüche.

13. Inbetriebnahme

Die Abnahme erfolgt durch Abnahmeprotokoll oder – falls nicht vorhanden – durch Inbetriebnahme durch den Kunden.

14. Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden und beschränken sich auf Nachbesserung oder Ersatz.

15. Nutzung von Hardware mit Software

Die Nutzung von Corasin Hardware zusammen mit Corasin Software setzt den Erwerb einer separaten Softwarelizenz voraus. Es gelten die Lizenzbedingungen gemäss Abschnitt B.

D. Dienstleistungen

16. Sorgfalt

Corasin erbringt Dienstleistungen sorgfältig und nach dem Stand der Technik, schuldet jedoch keinen Erfolg.

17. Termine

Verbindliche Termine bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung. Verzögerungen berechtigen den Kunden erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt.

E. Allgemeine Bestimmungen

18. Mitwirkungspflichten

Der Kunde ist für bauseitige Leistungen verantwortlich und stellt Corasin die erforderlichen Informationen, Ressourcen und Zugänge bereit.

19. Preise

Alle Preise verstehen sich in CHF exkl. MwSt.

20. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innert 30 Tagen fällig. Danach gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Verzugszins: 5 %.

21. Eigentumsvorbehalt

Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Corasin. Corasin ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Register einzutragen.

22. Immaterialgüterrechte

Alle Rechte an Ergebnissen, die im Rahmen des Vertrags entstehen, stehen ausschliesslich Corasin zu, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders geregelt.

23. Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, es sei denn, eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht.

24. Verantwortung des Kunden

Der Kunde ist allein für die Auswahl, Nutzung und Wartung seiner IT-Infrastruktur verantwortlich.

25. Haftung

Corasin haftet nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden. Für Körperschäden (Leben, Körper, Gesundheit) haftet Corasin auch bei leichter Fahrlässigkeit. Jegliche Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, Datenverlust oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

26. Datenschutz

Corasin verpflichtet sich, bei eigener Bearbeitung von Personendaten die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Der Kunde ist für die Datenbearbeitung in seiner Infrastruktur verantwortlich.

27. Subunternehmer

Corasin darf Subunternehmer im In- und Ausland einsetzen.

28. Kundenreferenzen

Corasin darf den Namen und das Logo des Kunden als Referenz verwenden.

29. Vertragsübertragung

Corasin kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte übertragen.

30. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen gültig. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

31. Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Dauert die Störung länger als sechs Monate, kann der Kunde zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

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