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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Corasin Gruppe

AGB: Willkommen

A. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1. GELTUNGSBEREICH DIESER AGB


1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln die Rechtsbeziehung zwischen der Corasin AG, und deren Tochter- und Partnergesellschaften (nachfolgend "Corasin") und ihren Kunden ("Sie" oder "Kunde") für sämtliche von Corasin angebotenen Produkte und Dienstleistungen. 

1.2 Für das Vertragsverhältnis zwischen Corasin und dem Kunden ist jeweils jene Fassung der AGB massgebend, welche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kunden in Kraft ist. Von diesen AGB von Corasin abweichende Bestimmungen erlangen nur Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von Corasin ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

1.3 Corasin behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit anzupassen oder zu ändern. Die AGB können jederzeit unter legal.corasin.com abgerufen, ausgedruckt oder lokal abgespeichert werden. 

2. VERBINDLICHKEITEN VON OFFERTEN


2.1 Offerten von Corasin sind, vorbehältlich anderslautender Abrede, während einem Monat ab Ausstellungsdatum verbindlich. Kommt es innert dieser Frist nicht zu einer Annahme der Offerte durch den Kunden, ist Corasin nicht mehr weiter an ihre Offerte gebunden. 

3. VERTRAGSABSCHLUSS


3.1 Ein Vertrag ("Vertragsabschluss") zwischen Corasin und dem Kunden kommt namentlich in folgenden Fällen zustande:

a) durch Annahme (schriftlich oder mündlich) einer Offerte von Corasin durch den Kunden

b) durch Versand einer Auftragsbestätigung durch Corasin; oder

c) durch Unterzeichnung eines schriftlichen Basisvertrages mit dem Kunden. 

3.2 Mit dem Vertragsabschluss stimmt der Kunde diesen AGB von Corasin zu. 

3.3 Weichen die Parteien in individuellen Vereinbarungen in ausdrücklicher und schriftlicher Form bewusst von Bestimmungen dieser AGB ab, haben solche abweichende Vereinbarungen Vorrang gegenüber den entsprechenden Bestimmungen dieser AGB. 

4. ANGEBOTE DER CORASIN


4.1 Corasin bietet ihren Kunden hochstehende Dienstleistungen und Produkte in den Bereichen Bau, Energie, Mechanik, Automation, Architektur und Treuhand an. 

4.2 Zu den Angeboten von Corasin zählen unter anderem:

a) Lizenzierung von Corasin Software ("Corasin Software")

b) Verkauf von Hardware ("Corasin Hardware") 

c) Erbringung von Dienstleistungen, namentlich Beratung ("Corasin Dienstleistungen")

5. LEISTUNGSUMFANG


5.1 Der Leistungsumfang der Leistungen von Corasin bestimmt sich entweder nach der vom Kunden angenommenen Offerte von Corasin, der Auftragsbestätigung von Corasin oder dem schriftlichen Basisvertrag sowie diesen AGB.

B. NUTZUNG DER CORASIN SOFTWARE

6. LIZENZ ZUR NUTZUNG DER CORASIN SOFTWARE


6.1 Corasin gewährt dem Kunden zu den nachstehenden Bedingungen das nicht übertragbare, nicht sublizenzierbare und nicht ausschliessliche Recht ("Lizenz"), die Corasin Software gegen Bezahlung der Lizenzgebühr zu verwenden. 

6.2 Ohne anderslautende ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden, kann Corasin nach eigenem Ermessen jederzeit und ohne Vorankündigung Änderungen oder Aktualisierungen an der Corasin Software vornehmen. 

6.3 Der Kunde verpflichtet sich und stimmt zu, dass seine Nutzung der Corasin Software in Übereinstimmung mit diese AGB und allen anwendbaren gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Der Kunde wird angemessene Massnahmen ergreifen, um den unbefugten Zugriff auf die Corasin Software oder deren unbefugten Verwendung zu verhindern, und Corasin unverzüglich über jeden solchen unbefugten Zugriff oder jede unbefugte Nutzung informieren. Ohne Einschränkung des Vorstehenden darf der Kunde (i) die Corasin Software keinem Dritten in irgendeiner Form zur Verfügung stellen; (ii) die Corasin Software nicht verkaufen, weiterverkaufen, abtreten, lizenzieren, unterlizenzieren, verleihen, vermieten oder verleasen; (iii) die Corasin Software nicht ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Corasin und vorbehältlich des rechts auf Entschlüsselung gemäss Art. 21 URG, ändern, übersetzen, rückentwickeln, entschlüsseln, dekompilieren (Reverse-Engineering), disassemblieren, abgeleitete Werke daraus erstellen oder anderweitig versuchen, den Quellcode der Corasin Software oder die der Corasin Software zugrundeliegenden Ideen oder Algorithmen zu bestimmen oder einzusehen; und (iv) die Corasin Software nicht in ein anderes Softwareprogramm integrieren oder mit einem anderen Softwareprogramm zusammenführen. Der Kunde stellt sicher, dass keiner seiner Kunden oder Geschäftspartner Aktivitäten wie (i) - (iv) beschrieben ausführt, noch darf der Kunde dies zulassen, ermöglichen oder unterstützen.

6.4 Sämtliche Upgrades, Updates, Patches, Fehlerkorrekturen (Bug-fixes) oder Folgeversionen der Corasin Software, die von Corasin zu einem späteren Zeitpunkt angeboten oder zur Verfügung gestellt werden, gelten als Teil der Corasin Software von Corasin, die von diesen AGB erfasst werden und deren Nutzung sich ebenfalls nach den Bestimmungen dieser AGB richten, solange diese nicht in einem gesonderten Lizenzvertrag unterliegen. 

7. LIZENZGEBÜHR


7.1 Für den Gebrauch der Lizenz wird dem Kunden von Corasin im Regelfall eine einmalige Lizenzgebühr in Rechnung gestellt. Im Falle einer einmaligen Lizenz gemäss Ziff. 6.1 zeitlich unbefristet.

7.2 Im Falle von periodisch fälligen Lizenzgebühren beschränkt sich die Lizenzdauer auf die jeweilige Periode (z.B. pro Monat, pro Jahr etc.). Im Falle einer befristeten Lizenz wird der Kunde nach Ablauf der Lizenz (i) die Nutzung der Corasin Software einstellen, (ii) die gesamte Corasin Software in der gesamten IT-Infrastruktur des Kunden unwiderruflich löschen und (iii) alle ein- und ausgehenden Verbindungen zu extern gehosteten Modulen oder Komponenten der Corasin Software oder anderen Corasin Services schliessen. 

8. SACH- UND RECHTSGEWÄHRLEISTUNG


8.1 Software ist faktisch nie vollständig fehlerfrei. Corasin gewährt daher dem Kunden die Lizenz zur Nutzung der Corasin Software auf einer "as is" und "as available" Basis unter Ausschluss jeglicher Sachgewährleistung. Corasin bietet auch keine Gewähr und lehnt jede Zusicherungen ab für die allgemeine Marktgängigkeit und Eignung der Corasin Software für einen bestimmten Zweck, Konformität mit anwendbaren Vorschriften und Datengenauigkeit. Die Auswahl und Nutzung der Corasin Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. 

8.2 Corasin gewährleistet, nach bestem Wissen über die notwendigen Rechte zu verfügen, um dem Kunden die Rechte an der Corasin Software gemäss Bestimmungen dieser AGB einzuräumen. Sollte dennoch eine Drittpartei geltend machen, die gemäss diesen AGB vertragsgemässe Nutzung der Corasin Software verletze ihre Rechte, so ist der Kunde verpflichtet, Corasin unverzügllich (i) zu informieren und (ii) Corasin die Führung der Verteidigung, einschliesslich Abschluss eines Vergleiches, anzubieten. Der Kunde unterstützt Corasin in angemessenem und zumutbarem Umfang. Der Kunde ist nicht berechtigt, eine solche Drittforderung zu anerkennen, zu vergleichen oder zu begleichen (beides auch nicht teilweise), es sei denn, Corasin stimmt einem solchen Vorgehen ausdrücklich schriftlich zu. 

8.3 Corasin kann zur Abwehr von Drittansprüchen nach seiner Wahl dem Kunden das Recht zur Fortsetzung der Nutzung der Corasin Software verschaffen oder die Corasin Software austauschen oder ändern. Sollte Corasin keine dieser Massnahmen möglich sein, ist Corasin berechtigt, die Lizenz für die Nutzung der Corasin Software mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Mit der Erklärung der Kündigung durch Corasin endet das Recht des Kunden zur Nutzung der Corasin Software. Jede weitergehende Rechtsgewährleistung von Corasin betreffend Corasin Software wird ausgeschlossen. 

9. LIEFERTERMINE


9.1 Die von Corasin angegebenen Termine sind ohne anderslautende, ausdrückliche schriftliche Zusicherung als Richtwerte zu betrachten. Die Angabe eines Termins erfolgt nach bestem wissen von Corasin, jedoch ohne Gewähr. Sollte Corasin einen Termin nicht einhalten können, wird Corasin den Kunden informieren, bis wann die Corasin Software voraussichtlich geliefert oder installiert werden kann. Sollte sich die Lieferung oder Installation von Corasin Software bei einem ausdrücklich schriftlich zugesicherten Termin auch über diesen Zeitpunkt hinaus verzögern, so kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich anzusetzenden Zusatzfrist von mindestens vier (4) Wochen Corasin in Verzug setzen und nach ungenutzem Ablauf anschliessend von der betreffenden Bestellung zurücktreten. Corasin haftet für diesen Fall dem Kunden nur für den direkten und unmittelbaren nachgewiesenen Schaden, wenn und soweit der Verzug bzw. die Unmöglichkeit der Lieferung oder Installation der Corasin Software nachweisbar auf eine grobfahrlässige oder vorsätzliche Vertragsverletzung von Corasin zurückzuführen ist. 

C. VERKAUF VON CORASIN HARDWARE


10. LIEFER- UND MONTAGETERMINE


10.1 Die von Corasin angegebenen Liefer- und Montagetermine sind ohne ausdrückliche schriftliche Zusicherung als Richtwerte zu betrachten. Die Angabe eines Liefer- oder Montagetermins erfolgt nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Dies gilt insbesondere für den Fall von Lieferverzögerungen, z.B. infolge von Nachschubproblemen beim Hersteller/Lieferanten oder Ressourcenengpässen bei Corasin. 

10.2 Sollte sich eine Lieferung oder Montage einen von Corasin ausdrücklich schriftlich zugesicherten  Liefer- oder Montagetermine hinaus verzögern, so kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich anzusetzenden Zusatzfrist von mindestens vier (4) Wochen Corasin in Verzug setzen und nach ungenutztem Ablauf einer angemessenen, weiteren Nachfrist von der betreffenden Bestellung zurücktreten. Corasin haftet für diesen Fall dem Kunden nur für den direkten und unmittelbaren nachgewiesenen Schaden, wenn und soweit der Verzug bzw. die Unmöglichkeit der Lieferung oder Montage nachweisbar auf eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung von Corasin zurückzuführen ist. 

10.3 Bei Liefer- oder Montagestörungen infolge Umständen, auf die Corasin keinen Einfluss hat, wie z.B. aber nicht limitiert auf Streik, Aussperrung, Materialausfall, Naturereignisse, Beförderungs- oder Betriebssperren oder bei Transportproblemen ist Corasin berechtigt die Bestellung ohne Schadenersatzfolgen zu annullieren. 

11. ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR


11.1 Bei Lieferung von Corasin Hardware mit Montage beim Kunden gehen Nutzen und Gefahr mit der Ablieferung der Hardware beim Kunden oder an dem mit dem Kunden vereinbarten Ort (und damit vor der Montage) auf den Kunden über. Bei Abholung von Corasin Hardware durch den Kunden gehen Nutzen und Gefahr bei der Abholung auf den Kunden über. Bei Warenlieferungen gehen Nutzen und Gefahr der bestellten Ware mit ihrem Versand auf den Kunden über. Sie reisen damit auf Gefahr des Kunden. 

12. PRÜF- UND RÜGEOBLIEGENHEITEN


12.1 Der Kunde ist verpflichtet, die von Corasin gelieferte Hardware oder bei Corasin abgeholte Hardware unmittelbar nach Anlieferung, Abholung oder Montage auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber innert 20 Kalendertagen nach Anlieferung, Abholung oder Montage schriftlich (inkl. Mängelbeschreibung) bei Corasin zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge erlischt jede Gewährleistung von Corasin und jeder sonstige Anspruch des Kunden, es sei denn, der Schaden bzw. Mangel war bei der gebotenen Eingangsprüfung durch den Kunden nicht erkennbar.

12.2 Erst später auftretende verdeckte Mängel, welche der Kunde trotz sorgfältiger Eingangsprüfung nicht erkennen konnte und auch nicht erkennt hatte, hat der Kunde unverzüglich , spätestens aber innert 10 Kalendertagen schriftlich (inkl. Mängelbeschreibung) bei Corasin zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge erlischt jede Gewährleistung von Corasin und jeder sonstige Anspruch des Kunden. 

13. INBETRIEBNAHME


13.1 Sofern mit dem Kunden schriftlich vereinbart, installiert Corasin Hardware am mit dem Kunden vereinbarten Ort und setzt die Hardware in Betrieb ("Inbetriebnahme"). Der Kunde gewährt Corasin den notwendigen Zugang zu den Räumlichkeiten. In Absprache stellt der Kunde Corasin den notwendigen Raum zur temporären Aufbewahrug von Material zur Verfügung. 

13.2 Die Inbetriebsetzung umfasst die Funktionskontrolle der von Corasin gelieferten Hard- und software inklusive allfällig notwendiger Konfigurationen, das Anschlissen und die Einschaltung der Anlage. Wird kein Abnahmeprotokoll erstellt, gilt die Anlage mit der Inbetriebnahme durch den Kunden als abgenommen und in Betrieb gesetzt. Der Kunde hat in diesem Fall etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen unverzüglich nach Entdeckung spätestens aber innert 20 Kalendertagen nach Inbetriebnahme schriftlich (inklusive Mängelbeschreibung) bei Corasin zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge erlischt jede Gewährleistung von Corasin und jeder sonstige Anspruch des Kunden. 

13.3 Wird nach gemeinsamer Absprache der Parteien eine Abnahme mit einem Abnahmeprotokoll durchgeführt, führen die Parteien eine gemeinsame Prüfung durch und halten etwaige Mängel in einem beidseitig unterzeichneten Abnahmeprotokoll fest.

13.4 Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, wird die Anlage als mängelfrei abgenommen und das Protokoll unterzeichnet.

13.5 Zeigen sich bei der Prüfung unwesentliche Mängel, wird die Anlage gleichwohl abgenommen und das Protokoll unterzeichnet. Die festgestellten Mängel behebt Corasin im rahmen der Gewährleistung. Als unwesentlich gelten Mängel insbesondere dann, wenn die wesentlichen Funktionen einer Anlage nutzbar sind. 

13.6 Liegen wesentliche Mängel vor, welche die korrekte Nutzung der Anlage verunmöglichen und für welche ausschliesslich Corasin verantwortlich ist, so erfolgt vorerst keine Abnahme. die festgestellten Mängel werden von Corasin in einer gemeinsam festgelegten Nachfrist behoben. Corasin Lädt den Kunden danach zu einer erneuten Abnahme ein. Nimmt der Kunde nicht an der Abnahme teil oder nutzt er die Anlage produktiv, so gilt die Anlage als Ab- und Inbetriebgenommen in Sinne von Ziff. 13.2.

13.7 Nach erfolgter Abnahme hat der Kunde erst später auftretende verdeckte Mängel, welche der Kunde trotz sorgfältiger Eingangsprüfung bei er Abnahme nicht erkennen konnte und auch nicht erkennt hat, unverzüglich, spätestens aber nach 20 Kalendertagen nach der Abnahme schriftlich (inkl. Mängelbeschreibung) an Corasin zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger rüge erlischt jede Gewährleistung von Corasin und jeder sonstige Anspruch des Kunden.

14. GEWÄHRLEISTUNG


14.1 Sofern in diesen AGB nicht anders bestimmt wird und vorbehältlich anderer ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung mit Corasin, schliesst Corasin die Gewährleistung für Corasin Hardware vollständig aus. 

14.2 Sofern eine Gewährleistung vereinbart wurde und vorausgesetzt, der Kunde hat seine Rügeobliegenheiten erfüllt, beschränken sich die Sachgewährleistungsansprüche des Kunden auf Nachbesserung oder Ersatz mangelhafter Hardware. Ob Nachbesserung oder Ersatz liegt im alleinigen Ermessen von Corasin. Alle weiteren Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. 

14.3 Die Gewährleistung von Corasin gilt ausschliesslich bei Material-, Fabrikations- oder Funktionsfehlern. Übliche Gebrauchsabnutzungen und Schäden, die durch unsachgemässe Handhabung und selbstverschuldete Beschädigung entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. 

15. NUTZUNG VON CORASIN HARDWARE ZUSAMMEN MIT CORASIN SOFTWARE


15.1 Wenn der Kunde Corasin Hardware zusammen mit Corasin Software gebrauchen will, benötigt er von Corasin zusätzlich eine Lizenz zur Nutzung der Corasin Software (siehe zu den Lizenbedingungen für Corasin Software Abschnitt B.)

15.2 Wird Corasin Software zusammen mit Corasin Hardware genutzt und vorbehältlich anderer ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien, richtet sich die Nutzung der Corasin Software nach den Lizenzbedingungen gemäss Kap. B dieser AGB.

D. CORASIN DIENSTLEISTUNGEN

16. SORGFALT


16.1 Corasin erbringt ihre Dienstleistungen mit der gebührenden Sorgfalt und nach dem aktuellen Stand der Technik. Corasin schuldet aber bei der Erbringung von Dienstleistungen keinen Erfolg. 

17. TERMINE 


17.1 Die von Corasin angegeben Termine sind ohne anderslautende, ausdrückliche, schriftliche Zusicherung als Richtwerte zu betrachten. Die Angabe eines Termins erfolgt nach bestem Wissen von Corasin, jedoch ohne Gewähr. Sollte Corasin einen Termin nicht einhalten können, wird Corasin den Kunden informieren, bis wann die aufgeschobene Dienstleistung von Corasin bei einem schriftlich zugesicherten Termin auch diesen hinaus verzögern, so kann der Kunde nach Ablauf einer ihm schriftlich anzusetzenden Zusatzfrist von mindestens vier (4) Wochen Corasin in Verzug setzen und nach ungenutztem Ablauf anschliessend von der betreffenden Bestellung zurücktreten. Corasin haftet für diesen Fall dem Kunden nur für den direkten und unmittelbaren nachgewiesenen Schaden, wenn und soweit der Verzug bzw. die Unmöglichkeit der Erbringung der Dienstleistung nachweisbar auf eine grobfahrlässige oder vorsätzliche Vertragsverletzung von Corasin zurückzuführen ist. 

17.2 Die Einhaltung von Terminen durch Corasin setzt voraus, dass Corasin rechtzeitig im Besitz aller zur Ausführung der Dienstleistung notwendigen Angaben und Informationen ist. 

17.3 Sind die Gründe für die Überschreitung eines Termins nicht oder nicht alleine von Corasin zu vertreten, so sind die Parteien verpflichtet, den vereinbarten Termin bzw. Terminplan, soweit erforderlich, einvernehmlich an die veränderten Umstände anzupassen. 

E. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

18. MITWIRKUNGSPFLICHT DES KUNDEN


18.1 Der Kunde ist verantwortlich und zahlungspflicht für bauseits zu erbringende Leistungen für die Montage der Corasin Hardware. Dazu zählen beispielsweise, sind aber nicht limitiert auf, Mauererarbeiten, insbesondere Spitz- und Zuputzarbeiten, sowie Maler- und Schreinerarbeiten für das Erstellen von Durchbrüchen, Aussparungen, Sockeln, Stromanschlüsse, Starkstrominstallationen und Kabeleinzüge etc. Statische Berechungen und Gutachten aller Art sind durch den Kunden auf eigene Kosten zu organisieren. Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmer liegt beim Kunden bzw. bei der Bauleitung. 

18.2 Der Kunde stellt Corasin fachkundiges Personal zur Verfügung und leistet angemessene technische und betriebliche Vorbereitungs- und Unterstützungsarbeiten, damit Corasin ihre Leistungen gemäss dieser Vereinbarung erfüllen kann. Darüber hinaus stellt der Kunde Corasin alle Informationen und Betriebsmittel zur Verfügung, die für Corasin für die Erbringung ihrer Leistungen im Rahmen dieser AGB erforderlich sind. Sofern erforderlich und von Corasin nachgefragt, richtet der Kunde für Corasin vollumfänglichen Remote Access auf die Corasin Hard- und Software des Kunden sowie alle notwendigen Schnittstellen innerhalb der IT-Infrastruktur des Kunden ein. 

18.3 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist Corasin berechtigt, Termine und Fristen zu verschieben, sowie vom Kunden Ersatz zu fordern für die zusätzlichen Aufwendungen und Auslagen, die Corasin entstehen. Darüber hinaus ist Corasin berechtigt, Leistungen zurückzubehalten und/oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen oder Teile davon auszusetzen. 

19. PREISE


19.1 Preise sind in Schweizerfranken (CHF) und exkl. MWST angegeben. Die Preise können von Corasin jederzeit und ohne vorgängige Meldung geändert werden. Massgebend ist der Preis beim Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

19.2 Beim Warenversand von Corasin Hardware kommen zusätzlich noch Liefer-, Service- und Versandkosten hinzu. Ebenso fallen Zollgebühren und etwaige Spesen und Aufwände im Zusammenhang mit deren Abwicklung zu Lasten des Kunden. 

20. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 


20.1 Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden besteht, sind alle Rechnungen von Corasin innert 30 (dreissig) Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig (Verfalltag). Nach Ablauf dieser Frist sich der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Corasin kann einen Verzugszins von 5% geltend machen. Corasin bleibt vorbehalten, einen tätsächlich höheren nachweislichen Schaden geltend zu machen. 

20.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Corasin ohne weitere Androhung berechtigt, alle weiteren Lieferungen und Leistungen an den Kunden (Hardware, Software und Dienstleistungen) ganz oder teilweise einzustellen, bis sämtliche Forderungen getilgt oder sichergestellt sind. Corasin ist für diesen Fall auch befugt, für weitere Leistungen eine Vorauszahlung zu verlangen. Alle Folgen, welche sich aus einer solchen Leistungseinstellung ergeben, gehen ausschliesslich zu Lasten des Kunden. Danben ist Corasin auch berechtigt, ach den allgemeinen Regeln des schweizerischen Obligationenrechts (OR) vorzugehen. 

20.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen von Corasin mit allfälligen Gegegenforderungen zu verrechnen. 

21. EIGENTUMSVORBEHALT


21.1 Corasin Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie etwaiger Forderungen von Corasin gegenüber dem Kunden im Eigentum der Corasin. Der Kunde ist bis zum Eigentumserwerb zur Weiterveräusserung der Hardware nicht ermächtigt. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Hardware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dritte hat der Kunde Corasin unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Kunde hat Corasin freien Zutritt zu der an ihn unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Hardware zu gewähren. Corasin hat im Insolvenzfall des Kunden ein Aussonderungsrecht aus der Konkursmasse. Corasin ist ermächtigt, den Vorbehalt ins Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. 

22. IMMATERIALGÜTERRECHTE


22.1 Als Immaterialgüterrechte ("Immaterialgüterrechte") im Sinne dieser AGB gelten alle eingetragenen und nicht eingetragenen Rechte im Zusammenhang mit Patenten, Urheberrechten, Marken, Domains, Designs, Sofware und deren Quell- und Objektcode, Webdesigns, Grafiken, Fotografien, Animationen, Videos, Texte, Dokumentationen und Bedienungsanleitungen, Datenbanken sowie Know-How unabhängig davon, ob diese geschützt werden können oder nicht. 

22.2 Jede Partei behält sämtliche Rechte an vorbestehenden Immaterialgüterrechten, die bereits beim Abschluss der Vereinbarung zwischen Corasin und dem Kunden vorhanden waren oder ausserhalb dieser Vereinbarung entwickelt wurden, sowie an Änderungen oder Erweiterungen dieser vorbestehenden Immaerialgüterrechte.

22.3 Sämtliche Immaterialgüterrechte an den Arbeitsergebnissen, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zwischen Corasin und dem Kunden geschaffen werden, stehen vorbehältlich einer expliziten anderslautenden schriftlichen Regelung alleine Corasin zu. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche rechte an neuen Immaterialgüterrechten, woeit diese nicht originär bei Corasin entstehen, vollumfänglich an die Corasin zu übertragen und tritt hiermit sämtliche Rechte an neuen Immaterialgüterrechten im Sinne einer globalen Vorausverfügung, spätestens aber im Zeitpunkt der Entstehung der Rechte, unbelastet an Corasin ab. 

23. GEHEIMHALTUNG


23.1 Der Kunde wird alle ihm von Corasin übermittelten oder sonst wie zugänglich gemachten Informationen und Daten sowie andere Erkenntnisse über innerbetriebliche Verhältnisse und vorgänge (z.B. aber nicht limitiert auf Geschäftsvorfälle und Planungen) von Corasin strikte vertraulich (nachfolgend "vertrauliche Informationen") behandeln und nur für die Zwecke des Vollzugs der Vereinbarung zwischen Corasin und dem Kunden verwenden. 

23.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen gilt nicht für solche vertraulichen Informationen, die bereits vorher ohne Verpflichtung zu Geheimhaltung bekannt waren oder allgemein bekannt waren oder allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Kunde zu vertreten hat. 

24. VERANTWORTUNG DES KUNDEN


24.1 Die Auswahl und Nutzung von Corasin Hardware und/oder Corasin Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Vorbehältlich anderslautender ausdrücklcher, schriftlicher Vereinbarung übernimmt Corasin insbesondere keine Gesamtprojektverantwortung. 

24.2 Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass seine IT-Infrastruktur die Voraussetzungen für den ordnungsgemässen Betrieb von Corasin Hardware und/oder Corasin Software erfüllt und entsprechend gewartet wird.

25. HAFTUNG VON CORASIN


25.1 Corasin haftet nur für Schäden des Kunden bei rechtswidriger Absicht und grober Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere haftet Corasin nicht für leichte und mittlere Fahrlässigkeit, Schäden an der IT-Infrastruktur oder im Zusammenhang mit der IT-Infrastruktur des Kunden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, Datenverlust, Mangelfolgeschäden oder sonstige indirekte Schäden. Darüber hinaus ist jegliche Haftung von Corasin für Handlungen von Hilfspersonen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 

25.2 Ausgeschlossen ist zudem auch jede Haftung von Corasin bei unbefugtem Zugriff auf Corasin Hardware und/oder Corasin Software durch Dritte (z.B. aber nicht limitiert auf Cyber-Angriffe über Corasin Software oder IT-Infrastruktur des Kunden, Diebstahl, Einbruch, unsachgemässer Umgang mit Passwörtern, unsichere Passwörter usw.)

26. DATENSCHUTZ


26.1 die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Zusammhang mit der Nutzung der Corasin Hardware und Corasin Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden als Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts. 

27. SUBUNTERNEHMER


27.1 Corasin ist berechtigt, für die Erfüllung dieser Vereinbarung Dritte, wie z.B. Subunternehmer oder andere Hilfspersonen beizuziehen, und zwar unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im In- oder Ausland haben. 

28. KUNDENREFERENZEN


28.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Corasin den Namen/Firma des Kunden (einschliesslich der Marken und Logos des Kunden) als Kundenreferenz verwenden und angeben darf.

29. ABTRETUNG UND VERTRAGSÜBETRAGUNG


29.1 Corasin ist berechtigt, einzelne oder alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen Corasin und dem Kunden oder den Vertrag als Ganzes auf Dritte zu übertragen. 

30. SALVATORISCHE KLAUSEL


30.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig oder ungültig sein oder werden, wird der übrige Teil der AGB davon nicht berührt. Nichtige oder ungültige Bestimmungen sind durch solche wirksame zu ersetzen, die dem wirschaftlichen Zweck der nichtigen oder ungültigen Bestimmung am nächsten kommen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich eine Vertragslücke ergibt oder sich eine Bestimmung als undurchführbar erweist.

31. HÖHERE GEWALT


31.1 Höhere Gewalt oder bei Corasin oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die Corasin ohne eigenes Verschulden verübergehend daran hindern, seine Leistungen innerhalb mit dem Kunden  vereinbarter verbindlicher Fristen zu erbringen, verlängern diese Fristen umdie Dauer der druch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschieb von mehr als 6 Monaten, kann der Kunde vom Vertrag mit Corasin zurücktreten. Sämtliche weiteren rechte des Kunden, insbesondere Schadenersatzrechte, sind ausgeschlossen. 

31.2  Unter höhere Gewalt werden insbesondere Epidemien, Pandemien, Mobilmachungen, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialen, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen sowie Naturereignisse verstanden.

AGB: Text
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